SolZ - Keine AdV trotz Verfassungszweifeln
Das FG Niedersachsen hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die andauernde Erhebung des SolZ noch verfassungsgemäß ist. Deshalb setzt die Verwaltung Bescheide nur noch vorläufig fest, was auch hinsichtlich der Abgabe gilt, die Banken auf die Abgeltungsteuer einbehalten. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit hat dasselbe Gericht jetzt aber abgelehnt. Es berücksichtigt dabei insbesondere die erheblichen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. In dem umfangreichen Beschluss werden die Gründe beleuchtet, wann das berechtige Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug eines noch nicht für verfassungswidrig erklärten Gesetzes zurückzutreten hat.
Darüber hinaus verweist das FG auf die Tatsache, dass bislang lediglich das Niedersächsische FG von der Verfassungswidrigkeit ausgegangen ist, während drei andere FG eine abweichende Meinung vertreten und eine Ergänzungsabgabe auf unbefristete Dauer zulassen. Die ausführliche Begründung lässt die Hoffnung schwinden, dass der SolZ gegen die Verfassung verstoßen könnte, weil kein Gebot ersichtlich ist, wonach Ergänzungsabgaben nur befristet erhoben werden dürfen.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kommt eine AdV ohnehin nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, dass das BVerfG - wie in der Vergangenheit häufig - die Fortgeltung der möglicherweise verfassungswidrigen Norm für eine Übergangsfrist anordnen wird. Gründe hierfür waren die verlässliche Finanz- und Haushaltsplanung. Außerdem wird dem Gesetzgeber eine Umsetzungsfrist eingeräumt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war.
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