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  • · Fachbeitrag · Solidaritätszuschlag

    Machtwort vom BVerfG ‒ Der „Soli“ ist weiterhin verfassungsgemäß

    Am 26.3.2025 hat das BVerfG (2 BvR 1550/20) seine mit Spannung erwartete Entscheidung zum Solidaritätszuschlag verkündet: Die gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) idF v. 10.12.2019 (BGBl I 19, 2115) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, der Soli weiterhin verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat allerdings hinsichtlich des aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarfs des Bundes eine Beobachtungsobliegenheit und muss eine Ergänzungsabgabe gegebenenfalls auch anpassen.

     

    Gesetzlicher Hintergrund des Solidaritätszuschlags

    Der Solidaritätszuschlag (Soli) wurde 1991 eingeführt, um den Golf-Krieg zu finanzieren, und später unbefristet zur Finanzierung der deutschen Einheit. Ursprünglich betrug er 7,5 %, seit 1995 jedoch 5,5 % auf Einkommen- und Körperschaftsteuer.

     

    Seit VZ 2021 wird der „Soli“ als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nur noch von 10 % sog. „Besserverdiener“ erhoben. Erhoben wird die Ergänzungsabgabe in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 73.500 EUR/Jahr (Einkommensteuer bis 19.950 EUR/Jahr), das betrifft rund sechs Millionen Steuerzahler in Deutschland. Hinzu kommen die körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, das sind weitere rund 600.000 Steuerzahler, die mit dem Soli belastet sind.

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