SolZ - Verfassungswidrige Erhebung?
Das FG Niedersachsen (25.11.09, 7 K 143/08) hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags (SolZ) zumindest ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig, weil eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen darf. Da mit dem SolZ die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf - und dieser dürfe eben nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Auf den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen hat das BMF (7.12.09, IV A 3 - S 0338/07/10010) reagiert und den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst. Danach ergehen Steuerbescheide ab 2005 insoweit nur noch vorläufig.
Das FG Münster (8.12.09, 1 K 4077/08 E) hält den SolZ für das Jahr 2007 hingegen für verfassungsgemäß, da eine Ergänzungsabgabe nicht nur befristet erhoben werden dürfe. Zudem bestätige die im sogenannten Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Bundesländer, dass die Kosten der Einheit als begrenzt eingeschätzt würden.
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