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  • SolZG - Ist die fehlende Erstattung des Soli-Guthabens verfassungswidrig?

    Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und den Vertrauensschutz verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens beim Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt wird. Die Entscheidung des BVerfG ist für Kapitalgesellschaften bedeutsam, die aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen, das nun innerhalb von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird und was sich auf den Soli im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr auswirkt.  

     

    Nach Auffassung des BFH ist die fehlende Erstattung des Soli-Guthabens verfassungswidrig. Dies wird damit begründet, dass diese Vorgehensweise die Körperschaften benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung keine rechtzeitigen Gewinnausschüttungen vorgenommen hatten. Für diese Benachteiligung sind keine sachlichen Gründe ersichtlich. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe wie Missbrauchsabwehr, Verwaltungsvereinfachung oder Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte rechtfertigen dies nicht. Eine nachteilige Änderung zulasten der Steuerpflichtigen ist nur bei erheblichen Gründen des Gemeinwohls zulässig. Diese sind im Vorlageverfahren aber nicht ersichtlich. Das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regel mit mindernder Wirkung für den Soli hat Vorrang vor dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers. Die verfolgten Ziele erfordern nicht, den Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung von der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag auszunehmen.  

     

    Zudem ist es nicht gerechtfertigt, gerade diejenigen Körperschaften zu bevorzugen, die durch ihr Ausschüttungsverhalten geänderte Übergangsvorschriften ausgelöst haben. Diese haben sofort in vollem Umfang den auf die Steuer entfallenden Soli erhalten, während die GmbH, die auf Übergangsfristen vertraut hat, es hinnehmen muss, ihr Guthaben zeitlich gestreckt, unverzinst und überdies ohne Soli zurückzuerhalten.  

     

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