Sonderausgaben - Umfang des Abzugs von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Bei den Finanzämtern gehen derzeit vermehrt Einsprüche mit dem Antrag ein, den steuerfreien Zuschuss zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nur insoweit auf die abzugsfähigen Beiträge zur Basisabsicherung anzurechnen, als er auch auf diese entfällt. Erst hierdurch soll die vom BVerfG geforderte steuerliche Freistellung der Basisversicherungsbeiträge in vollem Umfang erfüllt sein (13.2.08, 2 BvL 1/06). Das FinMin Schleswig-Holstein (31.5.11, VI 314 - S 2221 - 186) weist darauf hin, dass derartige Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen und Änderungsanträge abgelehnt werden. Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, dass Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, was auf steuerfreie Versicherungszuschüsse zutrifft (BMF 13.9.10, BStBl I 10, 721, Rz. 72 -76).
Bei nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten ist der Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beiträge steuerfrei, jedoch nicht mehr als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen wäre. Erhält eine Person einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen und werden neben den begünstigten Basis- auch Mehrleistungen abgesichert, dann steht der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Beiträgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass solche Beiträge wie etwa für Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten.
Aus diesem Grund ist eine Aufteilung des steuerfreien Zuschusses zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung auf einen auf die Basisabsicherung und einen auf Wahlleistungen entfallenden Teil nicht möglich.