Sozialrecht – Betriebliche Altersvorsorge auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei
Der Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung sieht vor, dass die Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus dauerhaft erhalten bleibt. Derzeit gelten nach § 115 SGB IV bis zu 4 v.H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt und sind damit frei von Sozialversicherungsabzügen. Diese Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll in selber Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Das gilt für Direktzusage, Unterstützungs- und Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung sowie auch im Fall der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG.
Neben der Verlängerung der Sozialabgabenfreiheit sieht der Gesetzentwurf außerdem vor, das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften von 30 auf 25 Jahre abzusenken. Derzeit können Arbeitnehmer ihre Anwartschaften trotz fünfjährigen Bestehens verlieren, wenn sie vor Erreichen des 30. Lebensjahrs den Job wechseln oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausscheiden. Nunmehr sind ab 2009 neu zugesagte Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahrs unverfallbar, soweit die Zusage bereits fünf Jahre bestanden hat. Ab 2001 erteilte Zusagen werden nur einbezogen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis Ende 2013 fortbesteht.
Eine Verbesserung ist auch bei der Riester-Rente geplant. Hier steigen 2008 turnusgemäß Grund- und Kinderzulagen sowie der Sonderausgabenabzug. Außerdem soll es für ab 2008 geborene Kinder eine auf 300 EUR erhöhte Zulage geben. Alle direkt Förderberechtigten unter 21 Jahren sollen bei Abschluss eines Riester-Vertrags einmalig eine Bonuszahlung von 100 EUR erhalten. Diese Änderungen sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.
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