Sozialrecht - Fälligkeit der Beiträge
Seit Jahresbeginn ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein Korrekturbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz wurde klargestellt, dass zur Ermittlung der voraussichtlichen Beitragshöhe ab dem 26.8.2006 eine Sonderberechnung zulässig ist. Hier darf die voraussichtliche Höhe nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Nach Vorgabe der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind hierbei von Arbeitgebern einige Kriterien zu beachten.
Um die Vereinfachung nutzen zu können, müssen geänderte Beitragsab-rechnungen regelmäßig aus Mitarbeiterwechseln oder variablen Entgeltbestandteilen resultieren. Bei Vorlage einer dieser Voraussetzungen wird dies automatisch für die Zukunft unterstellt, bis in den drei letzten Abrechnungszeiträumen beide Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Dann muss bei der vierten Abrechnung wieder auf die voraussichtliche Höhe abgestellt werden. Zur Vereinfachung kommt es anschließend wieder, wenn in jedem der letzten zwei abgerechneten Zeiträume und im aktuellen Abrechnungszeitraum entweder wieder Mitarbeiterwechsel oder variable Löhne vorliegen.
Sofern Arbeitgeber von der vereinfachten Anmeldung und Zahlung auf Basis der Vormonatsdaten Gebrauch machen, wirkt dies einheitlich gegenüber allen Einzugsstellen. Die vereinfachte Berechnung gilt nicht nur für wechselnde Mitarbeiter oder Angestellte mit variablem Gehalt, sondern dann für den gesamten Betrieb. Einmalbeträge sind wie bisher auch schon im Monat der Zahlung zu berücksichtigen.
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