Sozialrecht – Stärkere finanzielle Beteiligung an den Betriebsrenten im Fall der Insolvenz
Durch eine von der Bundesregierung geplante Änderung des Betriebsrentengesetzes soll der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt werden. Der PSV zahlt bei Insolvenz eines Arbeitgebers die Betriebsrenten an die Versorgungsberechtigten. Hierfür erhebt er Beiträge bei den Mitgliedsarbeitgebern. Durch die Umstellung von der Teilumlagefinanzierung auf volle Kapitaldeckung soll es zu einer langfristigen Stabilisierung der betrieblichen Altersversorgung kommen. Derzeit gehen in die Kalkulation der Beiträge an den PSV nur bereits fällige Versorgungsleistungen ein. Nur hier erfolgt bislang die Absicherung im jeweils laufenden Jahr periodengenau nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Nicht berücksichtigt werden künftige zu bedienende Anwartschaften.
Nunmehr sollen auch bestehende Versorgungsanwartschaften bereits im Jahr der Insolvenz komplett über Beiträge finanziert werden. Hinzu kommen die in der Vergangenheit aufgelaufenen Betriebsrentenanwartschaften. Diese Last aus der Nachfinanzierung wird allerdings über einen Zeitraum von 15 Jahren gestreckt. Somit decken in Zukunft die Jahresbeiträge die tatsächlich durch Insolvenzen entstehenden Ausfälle in voller Höhe ab.
Hinweise: Der PSV sichert derzeit unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften von knapp neun Millionen Betriebsrentnern und Beschäftigten, deren Arbeitgeber insolvent geworden sind. Er zahlt momentan Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt rund 50 Mio. EUR aus. Die Beiträge hierzu werden von 60.000 Mitgliedsunternehmen erhoben. Infos zum PSV gibt es im Internet unter www.psvag.de.
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