Sozialrecht - Weiterhin keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Gesellschafter
Das Bundessozialgericht hatte jüngst entschieden, dass die Regelungen über arbeitnehmerähnliche Schein-Selbstständige auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer anwendbar sind. Danach wären beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig (s. AStW 06, 343).
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes erfolgt nun eine Klarstellung in § 2 Abs. 1 Nr. 9b SGB VI, die die bisherige Praxis der Rentenversicherungsträger festschreibt. Danach sind bei Gesellschaftern die Auftraggeber der GmbH maßgebend. Zudem ist nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter erforderlich. Vielmehr gelten als Arbeitnehmer für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der GmbH. Dennoch kann es auch weiterhin zu einer Versicherungspflicht beim beherrschenden Gesellschafter kommen. Das gilt beispielsweise, wenn die GmbH im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat und keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Diese Gesetzesänderung gilt mit Wirkung ab dem 1.7.2006. Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine Klarstellung handelt, ist sie auf alle seit dem 1.1.1999 ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.
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