Sozialversicherung - Ab 2006 wird der Termin für die Beitragszahlungen vorgezogen
Derzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Für bis zum 15. eines Monats ausgezahlte Löhne und Gehälter müssen die Beiträge zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Werden die Gehälter später ausgezahlt, sind die Beiträge erst zum 15. des Folgemonats fällig. Die meisten Unternehmen führen die Beiträge aus Liquiditätsgründen bei Monatsgehältern erst am 15. des Folgemonats ab.
Dies jedoch wird sich ab dem kommenden Jahr ändern. Um den Rentenbeitrag bei 19,5 v.H. stabil halten zu können, wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, also für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats vorverlegt.
Nachdem der Bundesrat am 8.7.2005 das Beitragsentlastungsgesetz gebilligt hat, kann es planmäßig zum 1.1.2006 in Kraft treten. Hierdurch wird der Termin für den Einzug der Beiträge auf das Ende des Monats gelegt, in dem die Arbeit geleistet wird, die den Beiträgen zu Grunde liegt. Damit erfolgt zum Montag, den 16.1.2006 letztmalig die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter aus Dezember 2005. Beginnend mit Ende Januar 2006 folgen dann jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zwölf Beitragszahlungen im Jahr; im Januar 2006 ist dies der 27.1.
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