Sozialversicherung – Umstellungen ab 2006
Im Januar müssen sich Arbeitgeber auf zwei Änderungen einstellen. Neben der üblichen Anpassung der Bemessungsgrenzen wird die Fälligkeit für die Sozialabgaben vorverlegt.
Zweifache Anmeldung der Sozialversicherungsbeiträge
Ab dem Jahr 2006 wird die Fälligkeit für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorverlegt (s. AStW 05, 599). Die Beiträge für den Abrechnungsmonat Dezember 2005 sind letztmals nach dem bisherigen Schema abzuführen und werden spätestens am 16.1.2006 fällig. Da die Abgaben für Januar bereits am 27.1.2006 und somit im gleichen Monat fällig werden, kommt es insoweit zu einer Doppelbelastung.
Zur Abmilderung der Zweifachbelastung wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Die Ende Januar 2006 fälligen Beiträge können alternativ auf die folgenden sechs Monate Februar bis Juli verteilt werden. Arbeitgeber, die von dieser Regel Gebrauch machen wollen, reichen für Januar einen Beitragsnachweis mit einer Null-Meldung ein. Damit kommt es nicht zu einer zweifachen Zahlung in diesem Monat. Der Beitragsnachweis für Februar enthält somit neben den voraussichtlichen Werten für den laufenden Monat auch ein Sechstel des Beitrags aus dem Januar. Für März bis Juli wird dann entsprechend verfahren. Der noch verbleibende Restbetrag kann auch jederzeit vorher gemeldet und bezahlt werden.
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