Spekulationsgewinn - Berechnung bei Gebäuden
Die 1999 für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verlängerte Spekulationsfrist ist verfassungswidrig, soweit der realisierte Gewinn auf Wertzuwächse seit der ehemaligen Anschaffung bis zum 31.3.99 entfällt. Daher ist der gesamte realisierte Gewinn in (steuerfreie) Wertzuwächse bis Ende März 1999 und die nachfolgenden (steuerpflichtigen) Preissteigerungen ab April 1999 aufzuteilen, linear monatsweise und aufgerundet zugunsten des Verkäufers auf volle Monate. Alternativ kann über die Escape-Klauseln auch eine exakte Ermittlung des Wertzuwachses durchgeführt werden (BMF 20.12.10, IV C 1 - S 2256/07/10001 :006, BStBl I 11, 14). Nach dem Ergebnis der obersten Finanzbehörden der Länder sind über die im BMF-Schreiben geregelte Aufteilung hinaus zwei weitere Besonderheiten zu beachten (Bayerisches LfSt 18.2.11, S 2256.1.1-4/6 St32):
Beispiel: A erwarb am 15.1.97 eine vermietete Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten haben 250.000 EUR betragen. Am 3.8.99 veräußert A die bis dahin vermietete Eigentumswohnung für 235.000 EUR. An ein mit dem Verkauf beauftragtes Maklerbüro musste A nach Vertragsabschluss 10.000 EUR bezahlen. Als AfA wurden bei den Mieteinkünften zuvor 28.000 EUR als Werbungskosten abgesetzt.
Bisherige Rechnung
Ermittlung Veräußerungsgewinn |
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Veräußerungserlös | 235.000 |
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| 250.000 |
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abzüglich AfA | - 28.000 | -222.000 |
| - 10.000 |
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steuerpflichtiger Spekulationsgewinn | 3.000 |
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Rechnung im geänderten (offenen) Steuerbescheid
Ermittlung Veräußerungsgewinn |
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Veräußerungserlös | 235.000 |
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| 250.000 |
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abzüglich AfA | - 28.000 | -222.000 |
Zwischenergebnis | 13.000 |
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Aufteilung Veräußerungsgewinn |
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Gesamtbesitzzeit 15.1.97 - 3.8.99 | 31 Monate |
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Zeitraum 15.1.97 - 31.3.99 | 27 Monate |
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| - 11.322 |
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| - 10.000 |
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Spekulationsverlust | - 8.322 |
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Ergebnis: Das z.v.E. im Jahre 1999 mindert sich um 3.000 EUR. Der Verlust ist mit Spekulationsgewinnen verrechenbar (Rücktrag 2008, zeitlich unbegrenzter Vortrag). Sofern keine entsprechenden Spekulationsgewinne zum Ausgleich vorliegen, kann der Spekulationsverlust auch in den Jahren 2009 bis 2013 von Gewinnen aus Geldanlagen und erhaltenen Stückzinsen gem. § 20 Abs. 2 EStG abgezogen werden. Diese Korrektur kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen, indem dem FA eine Steuerbescheinigung über die von Banken mit Abgeltungsteuer belegten Gewinne vorgelegt wird.