Spezialfonds - Einschränkung des Bestandsschutzes beim Erwerb seit dem 10.11.2007
Nach der Übergangsregelung durch das Unternehmensteuerreformgesetz gilt die Spekulationsfrist für die bis Ende 2008 von Privatanlegern erworbenen Fondsanteile weiter. Aufgrund der neu gefassten §§ 18 Abs. 2 S. 2, Abs. 2a InvStG wird der Bestandsschutz für besondere Investmentanteile eingeschränkt, die nach dem 9.11.2007 erworben werden. Diese Regelung zielt insbesondere auf so genannte Millionärsfonds aus Luxemburg oder Liechtenstein, geht aber in seiner Auswirkung darüber hinaus. Betroffen sind
- Beteiligungen natürlicher Personen an in- und ausländischen Spezialfonds, entweder direkt oder über vermögensverwaltende Personengesellschaften und
- Beteiligungen an Publikumsfonds, sofern der Erwerb von der Sachkunde des Anlegers oder einer Mindestsumme ab 100.000 EUR abhängig ist. Diese Voraussetzungen können durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen vorgegeben sein.
Der Abgeltungsteuer unterliegt dann der Gewinn aus dem Verkauf der betroffenen Investmentanteile. Der Anleger kann diesen Veräußerungsgewinn durch Nachweis über die Veranlagung mindern. Besteuert werden soll nämlich höchstens die Summe der vom Fonds thesaurierten Gewinne, die aus nach 2008 erworbenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften entstanden sind. Dieser Betrag ist auch bei normalen Investmentfonds steuerpflichtig, sofern er an Privatanleger ausgeschüttet wird. Der Steuerabzug erfolgt nicht über die Bank, selbst wenn die betroffenen Anteile in inländischen Depots liegen. Vielmehr erfolgt die Steuerfestsetzung mit 25 v.H. erst über die Veranlagung durch das Finanzamt.
Kleinanleger, die normale Investmentfonds halten, sind nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung nicht von der Ausnahmeregelung betroffen. Sie können Fondsanteile wie andere Wertpapiere mit Ausnahme von Zertifikaten und Finanzinnovationen auch noch bis Ende 2008 erwerben und anschließend nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei veräußern.
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