StBerG - Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater in Kraft getreten
Das am 12.4.2008 in Kraft getretene Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes liberalisiert das Berufsrecht und nähert sich an die Rechtsentwicklungen im Bereich der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer an. Es beinhaltet u.a. die Einführung des Syndikus-Steuerberaters, der neben einer selbstständigen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer tätig sein darf. Diese nichtselbstständige Tätigkeit beschränkt sich auf die Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 33 StBerG. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, gilt ein Verbot der steuerlichen Beratung des Arbeitgebers. Mit dem Steuerberaterberuf unvereinbar sind gewerbliche Tätigkeiten. Hiervon darf die Steuerberaterkammer jedoch Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
Steuerberatungsgesellschaften sind künftig auch in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zugelassen. Für die gemeinschaftliche Berufsausübung mit anderen Freiberuflern muss nicht mehr zwingend eine Sozietät vorliegen. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Rechts- und Patentanwälte können also auch in anderer Form zusammenarbeiten. Zudem darf der einzelne Steuerberater in mehreren Sozietäten aktiv werden und Kooperationen mit Freiberuflern nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eingehen. Das sind etwa Gemeinschaften mit Ärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Hebammen, Psychologen, Ingenieuren, Architekten oder Journalisten. Zudem dürfen Steuerberater und -bevollmächtigte auch mit Lohnsteuerhilfevereinen oder Landwirtschaftlichen Buchstellen eine Bürogemeinschaft bilden. Weiterhin unzulässig ist eine Kooperation mit Gewerbetreibenden.
Lohnsteuerhilfevereinen wird eine Beratungsbefugnis bei Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sowie in Bezug auf Kinderbetreuungskosten eingeräumt. Zudem steigt die Befugnisgrenze für Nebeneinnahmen aus Vermietung, privaten Veräußerungsgeschäften oder Kapitalvermögen von 9.000 auf 13.000 EUR. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten 26.000 EUR.
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