Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Steueränderungen - Übersicht der in 2006 in Kraft getretenen gesetzlichen Maßnahmen

    Die nachfolgende Auflistung gibt Ihnen einen Überblick über die Inhalte der bereits in 2006 in Kraft getretenen Steueränderungen:  

     

    • Private Steuerberateraufwendungen sind ab 2006 nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde aufgehoben. Maßgebend für den Ansatz der Kosten ist das Abflussprinzip, also das Jahr der Zahlung. Die auf die Ermittlung der Einkünfte entfallenden Gebühren können weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Bei gemischten Aufwendungen, etwa für Software oder Fachliteratur, ist eine Aufteilung notwendig.

     

    • Die Vergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann gemäß § 35a Abs. 2 S.2 EStG nunmehr auch für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Wohnraums in Privathaushalten in Anspruch genommen werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer jährlich um bis zu 20 v.H. der Arbeitskosten, höchstens um 600 EUR. Hinzu kommt die Förderung der Inanspruchnahme von Pflege und Betreuungsleistungen bei Pflege- bedürftigkeit. Die Steuerermäßigung beträgt zusätzlich 20 Prozent der Aufwendungen und steht auch Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Der Höchstbetrag aus § 35 Abs. 2 S. 1 EStG verdoppelt sich dann auf 1.200 EUR. Beide Verbesserungen gelten für nach 2005 erbrachte Leistungen.

     

    • Die steuerliche Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuung wird ab 2006 stärker gefördert. Alleinerziehende und zusammenwohnende Elternteile können Betreuungsaufwand für den Nachwuchs bis zum 14. Lebensjahr mit zwei Dritteln und maximal 4.000 EUR im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn sie berufstätig sind. Wenn nur ein Partner von zusammenlebenden Eltern erwerbstätig ist, können die Aufwendungen für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ist ein Partner erwerbstätig und der andere krank, behindert oder befindet sich in Ausbildung, gibt es die gleiche Berücksichtigung über Sonderausgaben, dann bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Der Abzug wird grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt, der die Zahlungen geleistet hat.

     

    • Beim Handel mit Belegen, etwa über Internetauktionen, wird den Finanzbehörden durch die Ergänzung des § 379 AO die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte Weitergabe als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Diese Änderung gilt ab dem 6.5.2006.

     

    • Ab 2006 sind die Freibeträge für Abfindungen und Übergangsgelder gemäß § 3 Nr. 9 und Nr. 10 EStG gestrichen worden. Nach einer Übergangsregelung darf der bisherige Freibetrag weiterhin genutzt werden, wenn der Vertrag über die Abfindungen vor 2006 abgeschlosen wurde und die Zahlung vor 2008 zufließt. Zeitsoldaten können den Freibetrag noch bis Ende 2008 nutzen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde. Die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG gilt jedoch unverändert weiter.