Steueränderungen 2006 - Zwei weitere Steuergesetze in Kraft getreten
Die Gesetze zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind in Kraft getreten. Die beschlossenen Regelungen werden nachfolgend erläutert.
- Die Steuerermäßigung fürhaushaltsnahe Dienstleistungen wird ab 2006 auf Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Es können zusätzlich 20 v.H. der Arbeits-, nicht aber der Materialkosten und maximal 600 EUR abgezogen werden. Hinzu kommt noch eine Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit besteht. Hier verdoppelt sich der Höchstbetrag aus § 35 Abs. 2 S.1 EStG auf 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Berücksichtigt werden nur die Arbeits- und Fahrtkosten. Für die Steuervergünstigungen ist die Vorlage von Rechnungen sowie Überweisungsbelegen Pflicht.
- Kinderbetreuungskosten sollen mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR jährlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass Alleinerziehende oder beide zusammen lebenden Elternteile berufstätig sind und das Kind unter 14 Jahre alt ist. Wenn nur ein Partner von zusammenlebenden Eltern erwerbstätig ist, sollen die Aufwendungen für Kinder zwischen drei und sechs Jahren als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist ein Partner erwerbstätig und der andere krank, behindert oder befindet sich in Ausbildung, ist bis zum 14. Lebensjahr ebenfalls der Sonderausgabenabzug bis zu 4.000 EUR möglich. Die bisherige Förderung gemäß § 33c EStG entfällt. Der Aufwand ist durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen. Der Bundesrat hält die steuertechnische Umsetzung dieser vorgesehenen Regelungen allerdings nicht für zweckmäßig und handhabbar. Daher strebt der Bundesrat eine wirkungsgleiche Neuformulierung zu den Kinderbetreuungskosten an.
- Die Besteuerung der Privatnutzung von Fahrzeugen mit der 1-v.H.-Regelung ist ab 2006 nur noch bei einer beruflichen Nutzung von über 50 v.H. möglich (s. AStW 06, 229). Bei Privatfahrten in größerem Umfang kommt es zwingend zu einer Berücksichtigung mit dem tatsächlichen Kostenanteil. Zusätzlich sind für die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb die tatsächlich auf diese Fahrten entfallenden Kosten zu ermitteln und mit der Entfernungspauschale zu vergleichen. Der Nachweis des betrieblichen Anteils muss entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch andere Nachweise glaubhaft gemacht werden. Die Verwaltung will hierzu zeitnah einen Erlass veröffentlichen, welche Vereinfachungen erlaubt sind. Die gesetzliche Änderung hat keine Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbesteuerung.
- Beim Handel mit Belegen, etwa über das Internet, kann es gemäß § 379 AO nunmehr zu einer Steuerordnungswidrigkeit kommen.
- Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG wird bei Anschaffungen in 2006 und 2007 auf bis zu 30 v.H. erhöht.
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