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  • Steuerbürokratieabbau - Weitere Anpassungen durch den Bundestag

    Auch das Steuerbürokratieabbaugesetz hat gegenüber dem vorherigen Entwurf (s. AStW 08, 580) noch Änderungen erfahren. Nicht übernommen wurden Anregungen des Bundesrates zur Abschaffung der Bauabzugsteuer und dem Wahlrecht, Gewinnermittlungen elektronisch oder auf Papier einzureichen. Nur bei unbilliger Härte soll auf die elektronische Abgabe verzichtet werden. Es bleibt auch dabei, dass Arbeitgeber eine zusammengefasste Außenprüfung von Finanzamt und Sozialversicherung beantragen können. Nachfolgend die hinzugekommenen Änderungen im Überblick :  

     

    • Beim Sonderausgabenabzug soll der Berufsstarter-Bonus von 200 EUR bei der Riester-Rente von der Günstigerprüfung ausgenommen werden. Diese vorteilhafte Regelung soll rückwirkend ab dem 30.7.2008 gelten.

     

    • Die Förderung von Wohn-Riester knüpft an die melderechtliche Hauptwohnung im Inland an. Künftig sollen auch eine inländische Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, zulagebegünstigt sein. Eine schädliche Aufgabe der Selbstnutzung soll auch dann vorliegen, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt, selbst wenn er die Wohnung weiterhin als Mieter oder Wohnrechtsinhaber nutzt.

     

    • Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen neben der Bilanz und der GuV auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zwingend elektronisch übermittelt werden. Nur auf Antrag werden in Härtefällen Ausnahmen zugelassen.

     

    • Auch die jährliche Einkommensteuererklärung soll ab 2011 zwingend elektronisch übermittelt werden. Das soll aber nur gelten, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden. Nur bei unbilliger Härte oder bei geringfügigen Gewinneinkünften von Arbeitnehmern in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG wird auf die elektronische Abgabe der Steuererklärungen für die Gewinneinkünfte verzichtet.

     

    • Finanzämter sollen ab 2011 für die Einkommensbesteuerung auf die Meldedaten aus dem elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zugreifen können.