Steuergestaltungsmodelle - Regierung will gesetzliche Begrenzung durch frühzeitige Offenlegung
Angesichts der in jüngster Zeit zunehmenden Zahl von Steuergestaltungsmodellen, die in der Praxis vermehrt bei der Geldanlage Anwendung findet, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Begrenzung von Fällen, bei denen mittels Ausnutzung des negativen Progressionsvorbehalts - z.B. im Zuge des An- und Verkaufs von Gold - der persönliche Einkommensteuersatz nahezu auf 0 % reduziert werden kann BT-Drucks. 17/9870, 5.6.12).
Unerwünschte Modelle
Bei diesen Modellen wird der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG genutzt, um die persönliche Einkommensteuerlast zu mindern. Hierzu beteiligen sich Sparer an ausländischen gewerblichen Personengesellschaften - etwa über geschlossene Fonds-, deren Einkünfte laut DBA in Deutschland steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Durch die gezielte Herbeiführung von Verlusten - etwa durch den Erwerb von Edelmetallen oder anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens unter der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird die inländische Steuerbelastung durch Inanspruchnahme des negativen Progressionsvorbehalts reduziert. Der dann in späteren Jahren entstehende in Deutschland aufgrund des DBA steuerfreie Gewinn aus dem Verkauf des Umlaufvermögens wirkt sich insbesondere für Sparer, deren Tarif dem Spitzensteuersatz entspricht, über den positiven Progressionsvorbehalt nicht oder kaum aus.
Nach Auffassung der Bundesregierung widersprechen diese Steuergestaltungsmodelle dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und sind daher aus fiskalischer Sicht unerwünscht. Nur wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Buchführungspflicht nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts besteht, entsteht kein berücksichtigungsfähiger Steuerverlust, sodass in diesen Fällen das Modell nicht funktioniert. Das lässt sich aber nicht durch eine Verwaltungsanweisung lösen. Die kann keine Nichtanwendung des geltenden Rechts zum Inhalt haben. Daher besteht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Grundsätzlich erscheint die Einführung einer Meldepflicht erwägenswert, um aggressiven Steuergestaltungen durch eine frühzeitige Offenlegung entgegenzutreten. Eine solche frühzeitige Offenlegungspflicht besteht derzeit in den USA, in Kanada, Australien, Portugal, Irland und Großbritannien. Geplant ist im Inland die frühzeitige Anmeldung einer Transaktion oder eines Modells, das bestimmte Kriterien erfüllt. Dabei muss nicht nur der Vermarkter zur Anmeldung verpflichtet sein, sondern auch der Anleger als Begünstigter selbst. Diese künftige Regelung soll dann auch die Konsequenzen und die Folgen bei einem Verstoß der Offenlegungspflicht anordnen, was aber - wie die bisher diskutierten Vorschläge zeigen - sehr komplex ist und zu entsprechenden Abgrenzungsproblemen führen würde.
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