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  • Steuerliche Behandlung von Aufgeldern aus Optionsanleihen

    Optionsanleihen sind festverzinsliche Wertpapiere mit einem festen Rückzahlungstermin. Daneben wird dem Anleger das Recht eingeräumt, über beigefügte Optionsscheine zusätzlich Aktien von der ausgebenden Kapitalgesellschaft zu beziehen. Dieses Zusatzrecht bezahlen die Anleger mit einem Aufgeld. Emittiert eine AG Optionsanleihen mit Aufgeld und werden die Optionen anschließend nicht ausgeübt, liegen statt Betriebseinnahmen steuerfreie Einlagen vor. Dies hat jüngst der BFH entschieden (30.11.05, I R 3/04, DB 06, 130). Die erhaltenen Aufgelder sind Ausfluss des Gesellschaftsverhältnisses, da die Inhaber der Optionsanleihen neue Anteile an der AG erwerben können, die grundsätzlich den Altaktionären zustehen. Die nehmen durch die mit der Ausgabe von Optionen verbundene bedingte Kapitalerhöhung eine mögliche Wertminderung ihrer eigenen Rechte in Kauf. Daher stellen die Aufgelder bei späterer Nichtausübung der Option steuerlich eine Zuführung zum Eigenkapital und damit eine Einlage dar. Der BFH wendet sich gegen die Verwaltungsauffassung, wonach das Aufgeld zunächst als Anzahlung zu passivieren und gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn der Anleihebesitzer keinen Gebrauch vom Optionsrecht macht.  

     

    Aus Sicht des privaten Anlegers sind die Anschaffungskosten aus dem Erwerb einer Optionsanleihe in den Preis für die Schuldverschreibung und das Optionsrecht aufzuteilen. Wird die Anleihe veräußert, liegt ein Verkauf von zwei Wertpapieren vor (BMF 25.10.04, IV C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl I 04, 1034). Die Option wird im Rahmen des § 23 EStG erfasst. Bei der Anleihe gelten die üblichen steuerlichen Bedingungen, wenn das Aufgeld bei Emission nur auf das Zusatzrecht entfällt.  

     

    Wird die Option hingegen ausgeübt, ist der Vorgang steuerlich erst einmal unerheblich. Für die ins Depot gebuchten Aktien beginnt eine neue Spekulationsfrist. Maßgeblicher Anschaffungspreis sind der Zuzahlungspreis für die Aktie sowie der aufgewendete Wert für die Option.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 359 | ID 114061