Steuerliche Maßnahmen für Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2005
Das BMF hat angesichts der Überschwemmungen im Alpenraum Erleichterungen für die Unterstützung der Opfer geschaffen, die grundsätzlich für den Zeitraum vom 20.8.2005 bis zum 28.2.2006 gelten:
- Wenden Unternehmer ihren geschädigten Geschäftspartnern unentgeltlich Sachleistungen zu, handelt es sich in voller Höhe um Betriebsausgaben. Die Begrenzung für Geschenke ist insoweit nicht anzuwenden.
- Unterstützen Arbeitgeber ihre betroffenen Angestellten, sind diese Zuwendungen auch über den Betrag von 600 EUR nach R 11 LStR hinaus steuerfrei, da das Hochwasser einen besonderen Notfall darstellt. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber gewährte Zinsvorteile, wenn ein Darlehen zur Beseitigung der Schäden gewährt wurde. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto zu dokumentieren. Allerdings sind für die Steuerfreiheit die Einkommensverhältnisse und der Familienstand der Arbeitnehmer zu beachten.
- Für Spenden auf eingerichtete Sonderkonten gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis, so dass hier der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking als Spendenbeleg ausreichen.
- Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an der selbstgenutzten Wohnung oder zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar. Wann die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung getätigt werden, ist für den Abzug unerheblich. Die Kosten dürfen auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, was noch bis Ende November für in 2005 getätigte Aufwendungen möglich ist.
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