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  • Steuern kompakt

    § 5 EStG - Rückstellung für die Vergütung von Mehrwegpaletten

     

    Transportiert ein Lieferant seine Waren auf Mehrwegpaletten und berechnet er dem Kunden für die Überlassung der Paletten Geld, hat er für die Verpflichtung zur Rücknahme und Vergütung eine Rückstellung zu bilden, sofern die Paletten seinem Unternehmen zugeordnet werden. Die Überlassung und spätere Rücknahme der Paletten ist als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung zu werten, weil der vom Kunden für die Überlassung der Paletten zu zahlende Betrag mit einem Pfandgeld vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Paletten wirtschaftlich verursacht (FG Rheinland-Pfalz 22.9.10, 2 K 2467/08, rkr.).  

    Abruf-Nr. 110801

     

    § 12 EStG - Steuerzinsen sind privat veranlasst

     

    Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich, dass Erstattungsbeträge selbst dann nicht als Betriebseinnahme anzusetzen sind, wenn sie mit betrieblichen Einkünften zusammenhängen. Da sie der privaten Sphäre zugewiesen sind, berechtigt auch die Rückforderung einer überhöhten Einkommensteuererstattung nicht zum Betriebsausgabenabzug, was infolge auch für die Verzinsung als Nebenleistungen gilt. Dabei ist unerheblich, dass die überhöhte Einkommensteuererstattung nicht dem materiellen Recht entsprochen hat (BFH 21.10.10, IV R 6/08, NV).