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  • Steuern Kompakt

    § 2 EStG - Bilanzansatz von subventionierten Handys

    Wird ein Handy im Zusammenhang mit einem langfristigen Vertragsabschluss deutlich verbilligt abgegeben, muss in der Bilanz dennoch der gemeine Wert des Telefons aktiviert werden. Die Differenz zum Zahlbetrag ist eine Betriebseinnahme, die teilweise einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt und daher bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich passiv abzugrenzen ist. Übersteigt der zu aktivierende Marktpreis allerdings nicht die in § 6 Abs. 2 EStG festgelegte Wertgrenze und handelt es sich somit um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, muss lediglich der gezahlte Barpreis aktiviert werden. Eine passive Abgrenzung muss dann nicht vorgenommen werden.  

     

    Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegen mangels Zufluss durch die verbilligte Überlassung des Mobiltelefons keine Einnahmen vor. Hier ist steuerlich stets der Kaufpreis maßgebend (BMF 20.6.05, IV B 2 - S 2134 - 17/05, DB 05, 1417).  

     

    § 7g EStG - Rücklage bei einer Existenzgründer-GbR

    Eine Mitunternehmerschaft gilt nur dann als Existenzgründer, wenn alle Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen. Das ist bei einer GbR nicht der Fall, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung bereits entsprechende Einkünfte erzielt hat, selbst wenn diese geringfügig waren. Das Gesetz sieht nämlich keine Bagatellgrenze vor. Wurde die Ansparrücklage dennoch gebildet, ist sie zwingend in der ersten offenen Veranlagung mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen (FG Sachsen, 25.1.05, 1 K 1489/04).  

     

    § 33 EStG - Künstliche Befruchtung nach Sterilisation