Steuern Kompakt
EStG - Erweiterungen bei den Vorläufigkeitsvermerken
Zwar bleibt es unverändert bei zehn Punkten, hinsichtlich derer Einkommensteuerbescheide nach § 165 AO vorläufig ergehen. Doch angesichts der neuen Verfahren vor dem BVerfG in Bezug auf private Veräußerungs- und Termingeschäfte gewährt die Verwaltung nun auch für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 Aussetzung der Vollziehung. Allerdings ist zu beachten, dass dies nicht die ebenfalls strittigen Optionsprämien nach § 22 EStG betrifft. Darüber hinaus ergehen nunmehr Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage ab 2004 vorläufig, da es auch hier zu Kürzungen durch das Haushaltsbegleitgesetz gekommen ist. Der Nichtansatz von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Bundestagsabgeordnete betrifft auch Körperschaften. Deren Bescheide ergehen jetzt ebenfalls vorläufig, allerdings nur auf personelle Anweisung. Betriebe sollten auf den Vermerk bestehen (BMF 2.11.05, IV A 7 - S 0338 - 133/05, DB 05, 2440).
§ 3 EStG - Steuerfreie Zuschüsse bis zum maßgeblichen Jahr der Schulpflicht
Bei der Prüfung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kindergarten gemäß § 3 Nr. 33 EStG ist die Schulpflicht des Kindes nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz zu beurteilen. Dieser Urteilstenor widerspricht R 21 a Abs. 3 LStR, wonach der Geburtstag das maßgebliche Datum darstellt. Vollendet ein Kind beispielsweise im August das sechste Lebensjahr, sind laut LStR die Arbeitgeberzuschüsse ab dem Folgejahr steuerpflichtig. Beginnt die Schulpflicht nach dem Landesschulgesetz aber erst im August des nächsten Jahres, bleiben die Zuschüsse für den Kindergarten bis dahin steuerfrei (FG Baden-Württemberg 20.4.2005, 2 K 51/03, EFG 05, 1172, rkr.).
§ 20 EStG - Steuerfreiheit für Auslandslebensversicherungen
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