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  • Steuern kompakt

    § 4 EStG - Zinsen auf Investitionszulage sind zu berücksichtigen

     

    Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention. Sie wird ausschließlich zu gesetzlich festgelegten betrieblichen Zwecken gewährt. Soweit die Investitionszulage zu Unrecht ausgezahlt wurde oder ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen, ist der Rückforderungsanspruch zu verzinsen. Diese Rückzahlungszinsen stellen Betriebsausgaben dar. Im Gegenzug liegen Betriebseinnahmen vor, wenn die Zinsen später wieder erstattet werden. Die Zinsen stellen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Förderung selbst aufgrund einer Gesetzesausnahme nicht zu den Einkünften gehört. Dabei steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen, da der maßgebliche Veranlassungszusammenhang insoweit nicht zu der steuerfreien Investitionszulage, sondern zu der betrieblichen Kapitalnutzung besteht (BFH 1.9.08, IV B 131/07; BMF 20.1.06, IV C 3 - InvZ 1015- 1/06, BStBl I 06, 119).  

    Abruf-Nr. 091148

     

    § 9 EStG - Kein berufsbedingter Umzug bei Sitzverlegung

     

    Umzugsaufwand ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich die Büroräume einer GmbH in der Wohnung des Geschäftsführers befinden, dieser wegen Kündigung umziehen muss und auch die GmbH ihren Sitz wechselt. Dieser Umzug ist ausschließlich privat veranlasst, auch wenn die Gesellschaft zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend umgezogen ist und der Geschäftsführer wieder eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH bezieht (FG Berlin-Brandenburg 18.11.08, 6 K 272/06 C).