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  • Steuern kompakt

    § 3 EStG - Freibetrag wird bei erster Teilabfindung abgezogen

     

    Wird eine Entschädigung in mehreren Jahren ausgezahlt, ist der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG immer bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen. Arbeitnehmern steht insoweit kein Wahlrecht zu. Der erste Teilbetrag, der nach § 3 Nr. 9 EStG in voller Höhe steuerfrei ist, ist dann bei der Prüfung der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht zu berücksichtigen. Daher kommt es auch nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit nicht zu einer ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Der Freibetrag ist zwar im laufenden Jahr gestrichen worden, aber bei Vereinbarungen aus 2005 noch auf Zahlungen bis Ende 2007 weiterhin anwendbar (BFH 28.6.06, XI R 58/05, BB 06, 2168).  

     

    § 7 EStG - Pflicht zum Ansatz der planmäßigen AfA

     

    Die lineare AfA ist ungeachtet der Gewinnermittlungsart zwingend durchzuführen. Das gilt mangels Wahlrecht unabhängig davon, ob tatsächlich ein Werteverzehr beim Wirtschaftsgut stattgefunden hat. Auch eine Teilwertzuschreibung nach Durchführung der AfA ist nicht zulässig, da hierdurch die zwingenden Regelungen des § 7 EStG umgangen werden. Grundsätzlich ist jedes abnutzbare Wirtschaftsgut bis zum Erinnerungswert abzuschreiben, sofern kein erheblicher Schrottwert besteht. Ansonsten ist ein auf einem höheren Teilwert basierender Anhaltewert nicht zulässig. Das Nachholen bewusst unterlassener AfA in einem späteren Jahr ist aber auch nicht möglich, wenn hierdurch steuerliche Vorteile erzielbar oder Nachteile vermeidbar sind (FG Hamburg, 15.6.06, 2 K 152/05,Revision unter IV R 48/06).  

     

    § 8 EStG - Zinszuschuss des Arbeitgebers ist Lohn