· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG). |
Erläuterungen
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 ist auf Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen (unter anderem) § 8b KStG anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn).
Entsprechendes gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 beim Ansatz eines Teilwerts. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 ist beim Anleger ferner auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens § 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (negativer Aktiengewinn).
Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 8 InvStG 2004 ist, dass die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz des Werts des Investmentanteils, getrennt für natürliche Personen und für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile i. S. d. § 8 InvStG 2004 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004). Die Regelung gilt ab dem VZ 2004.
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