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    § 9 EStG - Anzüge von Croupiers sind nicht absetzbar

    Spielcasino-Mitarbeiter, die bei der Arbeit schwarze Anzüge tragen müssen, können den Kaufpreis nicht als Werbungskosten absetzen. Hierbei handelt es sich nicht um eine typische Berufskleidung. Die muss sich - wie etwa bei Uniformen - äußerlich von normaler Kleidung unterscheiden oder spezielle Schutzfunktionen aufweisen. Beides ist bei schwarzen Anzügen nicht der Fall. Die Mitarbeiter tragen vielmehr diegleichen Anzüge wie ein Großteil der männlichen Casino-Besucher. Darüber hinaus werden sie nicht in Spezialgeschäften für Berufskleidung erworben (FG Baden-Württemberg 31.1.06, 4 K 448/01).  

     

    § 9 EStG - Nutzung des Arbeitszimmers am Wochenende

     

    Verbringt ein Beamter mit wöchentlicher Arbeitszeit von 39,5 Stunden 20 Wochenstunden zusätzlich im heimischen Büro, kommt trotzdem kein Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen in Betracht. Denn die berufliche Nutzung mit rund 33 v.H. beträgt nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Tätigkeit. Dieses Kriterium ist nach der zeitlichen Dauer der Nutzung und nicht nach der Höhe der insoweit erwirtschafteten Einnahmen zu ermitteln (FG München 11.10.05, 1 K 3538/05, rkr.).  

     

    § 9 EStG - Instandhaltungsrücklage nicht absetzbar