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  • Steuern kompakt

    § 8 EStG - Privatnutzung auch bei ausreichendem familiären Fuhrpark

     

    Darf ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Zwecken nutzen, ist nach dem allgemeinen Erfahrungssatz davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer dies auch tut. Diese Annahme kann nicht durch einen vorhandenen privaten Pkw entkräftet werden, selbst wenn beide Fahrzeuge ungefähr gleichwertig sind. Allein der Umstand, dass zusätzlich zwei private hochwertige Pkw und mehrere Motorräder zur Verfügung stehen, spricht nicht gegen die private Nutzung des Firmenwagens. Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte nachgewiesen werden, dass Privatfahren ersichtlich überflüssig gewesen sind (FG Düsseldorf 4.4.06, 18 V 273/06 A (E).  

     

    § 18 EStG - Tätigkeitsabgrenzung bei der Betreuung geschlossener Fonds

     

    Notare erzielen mit der Treuhandverwaltung der Anlagegelder von geschlossenen Fonds freiberufliche Einkünfte, da es sich insoweit um eine berufstypische Tätigkeit handelt. Denn die Anleger haben ein Sicherungsinteresse an einer solchen Geldverwahrung. Eine notarielle Mittelverwendungskontrolle ist daher geeignet, Anleger vor Gefahren zu schützen. Allerdings dürfen die Notare nicht lediglich als Geldsammelstelle benutzt werden (FG Düsseldorf 6.4.06, 15 K 5145/04 G).