Steuern kompakt
§ 15 EStG - Grundstückshandel beim Verkauf von KG-Anteilen
Nach Vorgabe der Finanzverwaltung können die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft einem Gesellschafter nur dann als Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden, wenn der Gesellschafter an der jeweiligen KG oder GbR zu mindestens 10 v.H. beteiligt ist oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils am veräußerten Grundstück mehr als 250.000 EUR beträgt. Dieser Auffassung schließt sich der BFH nicht an. Soweit ein Gesellschafter über eine Generalvollmacht verfügt oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt, gilt seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht als von untergeordneter Bedeutung. Auch bei einer Beteiligung von 4 v.H. können ihm dann Grundstücksverkäufe der Personengesellschaft zuzuordnen sein.
Im gleichen Urteil hat der BFH festgestellt, dass die Bestellung eines Erbbaurechtes kein Gegenstand der Drei-Objekt-Grenze ist. Denn ein Erbbaurechtsverhältnis steht einem Miet- oder Pachtverhältnis nahe. Durch die Erzielung von Erbbauzinsen wird das Grundstück zur Fruchtziehung genutzt und nicht in seiner Substanz verwertet (BFH 12.7.07, X R 4/04, DStR 07, 1759; BMF 26.3.04, IV A 6 - S 2240- 46/04, BStBl I 04, 434).
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