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  • Steuern kompakt

    § 4 EStG - Überentnahme bei abweichender Kreditverwendung

     

    Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar, wenn mit dem Darlehen die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern finanziert wird. Dabei ist nicht der im Kreditvertrag angegebene Zweck, sondern die tatsächliche Verwendung für die begünstigte Investition entscheidend. Hierbei muss eine konkrete Verbindung zwischen der Darlehenssumme und dem Erwerb hergestellt werden können. Dabei ist eine Karenzfrist von 30 Tagen zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto und der Bezahlung der Anlagegüter erlaubt. Je größer der Zeitrahmen wird, umso unmöglicher ist eine Zuordnung (FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 2153/05; Revision unter IV R 19/08).  

     

    § 9 EStG - Keine Ausnahme bei Sonderzahlungen für Leasingfahrzeug

     

    Ein geleastes Kfz wird nicht bereits dadurch zum Arbeitsmittel, indem es zu 80 v.H. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Die hiermit verbundenen Leasingsonderzahlungen sind über die Entfernungspauschale berücksichtigt, ein höherer anteiliger Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Soweit Leasingraten mit Dienstreisen zusammenhängen, werden sie durch den Kilometersatz von 0,30 EUR abgegolten, sofern kein Einzelnachweis erbracht wird (FG Köln 31.3.08, 14 K 2865/07,Revision unter VI R 20/08).  

     

    § 10d EStG - Verlustvortrag in Erbfällen über den März hinaus