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  • Steuern kompakt

    ELENA - Ab 2010 gilt der elektronische Entgeltnachweis

     

    Seit dem 1.1.2010 gilt das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), wodurch die schriftlichen Bescheinigungen für Beschäftigte gegenüber öffentlichen Stellen reduziert werden. Der Arbeitgeber übermittelt jeden Monat einen festgelegten Datensatz an die Zentrale Speicherstelle ZSS, die in verschlüsselter Form gespeichert und bei Einwilligung von Sozialbehörden abgerufen werden können. Ab 1.1.2012 stellt ELENA das einzige Verfahren zur Übermittlung des Entgeltnachweises dar. Software-Zusatzmodule für die Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen erleichtern die Umstellung. Steuerberater können für ihre Mandanten neben den bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung nun auch die Erstellung und Übersendung der elektronischen Entgeltnachweise übernehmen. Umfangreiche Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Internet unter www.das-elena-verfahren.de.  

     

    § 4 EStG - Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung beim Pkw

     

    Die Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen keine gleichwertigen Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben. Im Streitfall wurde die Vermutung einer auch privaten Nutzung eines Porsches widerlegt. Dem Gesellschafter und seiner Ehefrau standen im Privatvermögen zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung. Das Halten von zwei vergleichbaren privaten Kfz wäre wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn stattdessen das betriebliche Fahrzeug privat genutzt würde. Dies kann mit Blick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung angenommen werden, wenn präzise vorgetragen wird, welche etwa gleichwertigen privaten Pkw tatsächlich zur Verfügung gestanden haben (FG Sachsen-Anhalt 6.5.09, 2 K 442/02).  

    Abruf-Nr. 093859