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  • Steuern kompakt

    § 19 EStG – Lohn bei Nachzahlung von hinterzogenen Sozialabgaben

     

    Bei Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils. Durch die Nachzahlung wird der Schwarzarbeiter so gestellt, als wenn sein hälftiger Anteil der Sozialversicherungsbeiträge bereits durch Abzug vom Bruttoentgelt einbehalten und abgeführt worden wäre. Indem der Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn auch den Arbeitnehmeranteil finanziert, wendet er über den Bruttolohn hinaus einen geldwerten Vorteil zu (BFH 13.9.07, VI R 54/03, DStR 07, 2058). 

     

    § 20 EStG – Schädliches Policendarlehen auch beim Zwischenparken

     

    Wird ein Darlehen, das mit Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung besichert ist, aufgenommen, um eine GmbH-Einlage zu finanzieren, und wird das Darlehen zunächst auf ein Girokonto eingezahlt, gilt die zur Besicherung eingesetzte Kapitallebensversicherung als schädlich verwendet. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Girokonto wegen geringen Guthabenzinsen ggf. nicht zur Einkunftserzielung geeignet ist. Denn es stellt bei nachfolgender Überweisung der Darlehensmittel auf ein GmbH-Konto kein notwendiges oder wirtschaftlich sinnvolles Durchgangsstadium dar. Daher sind die Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig (BFH 4.7.07, VIII R 46/06, DB 07, 2403). 

     

    § 21 EStG – Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen