Steuern kompakt
§ 4 EStG – Gesellschafterbezogene Betrachtung bei Überentnahme
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass bei einer Mitunternehmerschaft die Überentnahmen für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln sind, zugleich der Kürzungsbetrag von 2.050 EUR aber der Gesellschaft insgesamt nur einmal gewährt wird (s. AStW 07, 744). Das BMF hat nun sein Anwendungsschreiben aus 2005 für alle offenen Fälle entsprechend angepasst. Der Hinzurechnungsbetrag ist für jede einzelne Mitunternehmerschaft zu ermitteln, der Begriff von Überentnahme und Einlage, Entnahme und Gewinn hingegen gesellschafterbezogen auszulegen. Dabei bestimmt sich die Überentnahme nach dem Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesamtgewinn einschließlich Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen (BMF 7.5.08, IV B 2 - S 2144/07/0001).
§ 6a EStG – Anpassung an die verlängerte Regelaltersgrenze
Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze setzt das Alter in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise herauf. Das BMF hat sich in zwei Schreiben zu den bilanziellen Auswirkungen geäußert. Für Pensionsanwartschaften ist grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter maßgebend. Verweist die Zusage auf die Regelaltersgrenze, ist die als gerundeter Jahreswert zu verwenden. Alternativ kann auch der Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalls und damit die Vollendung des 63. Lebensjahres angenommen werden. Die neuen Regeln dürfen erstmals bei ab Mai 2007 endenden Wirtschaftsjahren und müssen in Bilanzabschlüssen ab 2009 zugrunde gelegt werden – einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen des Unternehmens. Die Änderungen betreffen auch das Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von gesetzlichen Renten bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der Betriebsausgaben an Unterstützungskassen. Hier wurde das Schreiben vom März 2007 aktualisiert. Es gilt für alle offenen Fälle (Anwartschaften: BMF 5.5.08, IV B 2 - S 2176/07/0009, DStR 08, 970; Näherungsverfahren: BMF 5.5.08, IV B 2 - S 2176/07/0003, DStR 08, 970).
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