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  • Steuern kompakt

    §§ 10b, 19 EStG - Steuerliche Behandlung bei Schulprojekten

     

    Spenden Schüler bei Schulprojekten in Unternehmen oder Privathaushalten den erarbeiteten Lohn an die jeweilige Organisation, haben sich die obersten Länderfinanzbehörden darauf verständigt, dass die gespendeten Gehälter aus Vereinfachungsgründen beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz bleiben und nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Vergütungen dürfen nicht als Spende berücksichtigt werden. Die Vereine haben sicherzustellen, dass hierüber keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden (OFD Magdeburg 12.1.12, S 2332 - 81 - St 225).  

     

    § 19 EStG - Ausgleich für Altersteilzeit ist Arbeitslohn

     

    Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge, sodass sie nach dem Zuflussprinzip zu erfassen sind. Die Auszahlung beruht auf der Beendigung der Altersteilzeit und stellt deshalb gerade kein regelmäßig zufließendes Entgelt und keinen laufenden Arbeitslohn dar (BFH 15.12.11, VI R 26/11).  

    Abruf-Nr. 120616