Steuern kompakt
§ 15 EStG - Einkünfte eines Rentenberaters sind gewerblich
Ein Rentenberater erzielt keine freiberuflichen Einkünfte gemäß § 18 EStG, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Anwälten möglichen Rechtsberatung aktiv werden. Ihre Tätigkeit ist jedoch mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Damit scheidet die Einordnung in freiberufliche Einkünfte aus. Eine Ähnlichkeit zum Steuerberater ist wegen geringer Überschneidungen nicht gegeben (FinMin Schleswig-Holstein 17.2.12, ESt-Kurzinfo 2012/6).
§ 24a EStG - Kein automatischer Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge
Steuerpflichtigen, die zu Beginn des Jahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, steht für Nebeneinkünfte der Altersentlastungsbetrag zu. Kapitalerträge nach § 32d EStG bleiben als Einkünfte jedoch unberücksichtigt, da Kapitaleinkünfte seit 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen und in der Anlage KAP daher normalerweise nicht mehr zu erfassen sind. Doch Rentner, deren Grenzsteuersatz inklusive Kapitalerträge unter 25 % liegt, können beim Finanzamt nach § 32 Abs. 6 EStG eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Kapitalerträge bei Einbeziehung ins Einkommen zu einem Steuersatz unter 25 % besteuert werden. Ist das der Fall, zieht das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag ab (FG Münster 24.3.12, 11 K 3383/11 E).
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