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  • Steuertendenz - Einstufung des Erststudiums zu den Werbungskosten

    Finanzgerichte ordnen Aufwendungen für ein nach dem Abitur begonnenes Erststudium zunehmend den Werbungskosten zu und folgen damit der geänderten BFH-Rechtsprechung (BFH 27.5.03, VI R 33/01, BStBl II 04, 884). Das gilt zum Beispiel für das FG Köln in Hinsicht auf ein Jura-Studium, auch wenn dieses Grundlage für unterschiedliche Berufe sein kann (19.1.06, 10 K 3712/04). Denn die Kosten für das Studium stehen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit. Die Entscheidung des Abiturienten, ein Jurastudium aufzunehmen sowie die ernsthafte Durchführung lassen auf einen hinreichend konkreten Zusammenhang zu einer künftigen Tätigkeit in einem für einen Volljuristen typischen Beruf schließen.  

     

    Ähnlich äußert sich das FG Rheinland-Pfalz (20.2.06, 5 K 2443/04) zum Erststudium an einer privaten Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung. Der Student muss sich nicht bereits mit Studiumsbeginn festlegen, ob er sein Geld später mit nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit verdienen möchte. Ein solcher Studiengang ist reglementiert, leistungsorientiert und praxisbetont. Die Ausbildung verfolgt von Beginn an das Ziel, Studierenden beste Zugangsvoraussetzungen für den Arbeitsmarkt zu schaffen. Die Teilnehmer wollen in der Regel nach dem Abschluss ihrer Ausbildung schnellstmöglich eine gut dotierte Beschäftigung finden. Wird dieses Vorhaben auch noch nachträglich durch die Jobaufnahme bestätigt, spricht alles für Werbungskosten. Diese Ansichten aus dem laufenden Jahr teilen auch weitere Gerichte:  

     

    • Sächsisches FG mit Urteil vom 23.3.05 (6 K 1339/04,Revision unter VI R 63/05) bei einer Sportlehrerin in Bezug auf das Studium nach dem Abitur.

     

    Die Urteile ergingen zu der Rechtslage, die bis zum Jahr 2003 gültig war. Die Finanzverwaltung wendet die günstige Sichtweise der Einstufung als Werbungskosten für ein Erststudium, das unmittelbar nach dem Abitur aufgenommen wird, auch weitestgehend an (OFD Münster 11.3.05, DB 05, 641, DStR 05, 651). Ohne entsprechende Einkünfte erfolgt dann eine Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG.