Steuervereinfachungsgesetz - Regierungsentwurf sieht weitere Änderungen vor
Der Regierungsentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom BMF-Referentenentwurf (s. AStW 11, 75) einige Detailänderungen vor. Zu nennen sind hier besonders fünf Punkte:
- Die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR wirkt nicht erst ab 2012, sondern bereits für 2011. Der Erhöhungsbetrag von 80 EUR ist über gesonderte Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 51 EStG erstmals beim Steuerabzug auf den laufenden Arbeitslohn und auf sonstige Bezüge anzuwenden, die für einen nach dem 30.11.2011 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Hierzu wird dann eine Jahreslohnsteuer ermittelt, die auf den Lohnzahlungszeitraum herunter gebrochen wird.
- Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte fließen ab 2012 zwar weiterhin nicht in die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenhöchstbetrags und des Ausbildungsfreibetrags ein. Doch zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person nach § 33a EStG werden Kapitalerträge über den Begriff der eigenen Bezüge berücksichtigt, um die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers zu prüfen.
- Kinderbetreuungskosten sind ab 2012 nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern generell als Sonderausgaben abziehbar, weil die Voraussetzung des erwerbsbedingten Aufwands entfällt. In § 2 Abs. 5a S. 2 EStG erfolgt jedoch ein Verweis, dass außer- steuerliche Rechtsnormen, die wie das Wohngeld auf das Steuereinkommen anknüpfen, weiterhin ohne die Kinderbetreuungskosten berechnet werden.
- Die verlängerte Abgabefrist von Steuererklärungen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2010 und nicht erst ab 2011.
- Die geplanten Neuregelungen im ErbStG gelten nicht erst auf Gesetzesverkündung, sondern bereits ab dem 1.7.2011.
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