Steuervereinfachungsgesetz - Weitere Änderungspläne im Überblick
Das vom Bundestag verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom Regierungsentwurf (s. AStW 11, 147) noch einige Ergänzungen vor, die über den Finanzausschuss eingefügt worden waren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.7.2011 zunächst die Zustimmung verweigert, weil er Kritik an der geplanten Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume angemeldet, die übrigen zahlreichen Änderungsvorhaben dagegen nicht bemängelt hatte. Mit einer endgültigen Verabschiedung ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Einzelne Änderungen gegenüber dem vorliegenden Entwurf sind nicht auszuschließen. Die nachfolgende Übersicht beinhaltet die praxisrelevanten Änderungen, die über die Inhalte der bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Fassung hinausgehen:
- Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sollen ab 2012 nicht mehr für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Kommt es jedoch verpflichtend oder auf Antrag zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, zählen sie weiterhin zu den Einkünften. Damit können beispielsweise Rentner oder Pensionäre weiterhin über die Günstiger-Prüfung erreichen, dass auf die Kapitaleinkünfte der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird.
- Die Möglichkeit des Kontenabrufs zur Überprüfung abgeltend besteuerter Kapitalerträge soll in der AO in Hinsicht auf Spenden und außergewöhnliche Belastungen gestrichen werden.
- Neben Beitragsrückerstattungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen ab 2012 auch die steuerfreien Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang soll im gleichen Jahr zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Dies war bislang nur für die Kirchensteuer geplant. Nicht hiervon betroffen sind die nur begrenzt abzugsfähigen Beiträge wie etwa zur Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung.
- Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Tarifminderungsregelung für Ehegatten soll zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung ab 2013 verzichtet werden. Dies soll die Schlechterstellung im Vergleich zu unverheirateten Personen ausschließen. Ein Wiederruf der Wahl ist bei Bestandskraft kaum möglich. Die getrennte Veranlagung würde damit ab 2013 vollständig entfallen.
- Bei der Einzelveranlagung von Eheleuten sollen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen dem Gatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das Paar kann aber auch gemeinsam eine hälftige Zuordnung beantragen.
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