Tatsächliche Verständigung – Nur Beteiligte sind an die Folgen gebunden
Das BFH-Urteil vom 7.7.2004 macht deutlich, dass für die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung auf die Einhaltung von Voraussetzungen zu achten ist. Eine solche Einigung zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde bindet ein anderes Finanzamt nicht, wenn dieses an der Verständigung nicht beteiligt war.
Im Urteilsfall hatte ein Versicherungskonzern mit seinem Betriebsstättenfinanzamt eine Verständigung über die steuerliche Behandlung von gewährten Vorteilen an ihre selbstständigen Vermittler erzielt. Das Wohnsitzfinanzamt eines Vermittlers sah sich hieran nicht gebunden, weil es an der Einigung nicht beteiligt war.
Eine tatsächliche Verständigung ist in komplizierten Steuerfällen oft ein sinnvolles Instrument, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Grundsätzlich sind die Beteiligten an die tatsächliche Verständigung gebunden, sofern sie zu einer Einigung überhaupt befugt sind. Dies sind in der Regel der Sachgebietsleiter aufseiten der Finanzverwaltung sowie der Steuerpflichtige oder sein Berater. Im Streitfall hätten daher sowohl sämtliche Amtsträger der beteiligten Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Vermittler als auch die Vermittler selbst beteiligt werden müssen.
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