Umsatzsteuer - Geänderte Bemessungsgrundlage
Ändert sich die Bemessungsgrundlage, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Wird ein Leistungsempfänger durch diese Entgeltminderung wirtschaftlich begünstigt, hat er die Vorsteuerberichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. § 17 UStG als eigenständiger materiell-rechtlicher Berichtigungstatbestand gilt für Fälle, in denen sich die ursprünglich entstandene Umsatzsteuer durch nachträglich eingetretene Umstände ändert. Dabei kann die Bemessungsgrundlage bei einem vereinnahmten Entgelt in dem Zeitraum berichtigt werden, in dem das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt ist, weil sich die Umsatzbesteuerung letztlich auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt (BFH 18.9.08, V R 56/06, BStBl II 09, 250). Für die Berichtigung von Umsatz- und Vorsteuer bei Mängelrügen und nachträglicher Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten ist daher der Zeitpunkt der Auszahlung bzw. der Inanspruchnahme der Gutschrift durch den Kunden maßgeblich (Abschn. 17.1. Abs. 2; 10.1. Abs. 3 S. 6 UStAE).
Diese Grundsätze sind auch auf Abrechnungen der Versorgungsunternehmer anzuwenden. Ergeben sich bei der Lieferung von Strom, Gas, Wärme oder Wasser Erstattungen, so sind die damit verbundenen Vorsteuerberichtigungen beim Kunden nicht bereits bei Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt. Wird diese mit der ersten Abschlagszahlung für die Folgezeit verrechnet, gilt als Zeitpunkt der Minderung der Bemessungsgrundlage das Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung oder deren tatsächlicher früherer Zahlung durch den Kunden. Keine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt dagegen vor, wenn das durch Ablesung ermittelte Entgelt höher ist als das bereits im Rahmen der Anzahlungen erhaltene Entgelt. Dann entsteht die Steuer erstmalig in Höhe der Differenz. Das Versorgungsunternehmen hat insoweit einen Umsatz zu erklären und der Kunde kann einen Vorsteuer-abzug geltend machen.
Die Pflicht zur Berichtigung besteht auch, wenn
- das Entgelt uneinbringlich geworden ist,
- es zur Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzeröffnung kommt,
- der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird,
- bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Forderung ganz oder teilweise auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann und
- wenn der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet.
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