Umsatzsteuer - Neuregelungen bei grenzüberschreitender Lieferung und der Vorsteuerberichtigung
Der Referentenentwurf des BMF zur Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen sieht ab dem 1.1.2012 Anpassung zum beleg- und buchmäßigen Nachweis für Ausfuhrlieferungen in Drittländer an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sowie eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in §§ 9 bis 13 und 17a UStDV vor. Hinzu kommt die Aufhebung einer Bagatellregelung in § 15a UStG.
Ausfuhrlieferung
Werden Gegenstände durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet, ist diese Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 6 UStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen sich aus dem Ausfuhrnachweis oder sonstigen handelsüblichen Belegen ergeben. Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren unabhängig vom Beförderungsweg (Straße, Luft, See, Post, Bahn), wofür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung steht.
Befördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand selbst, erfolgt der Nachweis über das Gelangen des Gegenstands ins Drittlandsgebiet durch einen entsprechenden Ausgangsvermerk der zuständigen Zollstelle, nach § 9 UStDV entweder in elektronischer Fassung oder als mit Dienststempelabdruck versehene Druckversion. Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen muss der Ausgangsvermerk zusätzlich noch die Fahrzeug-Identifikationsnummer, die Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland oder alternativ das Ausfuhrkennzeichen enthalten (Abschn. 6.9 Abs. 11 UStAE).
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