UmwStG - Neue Nachweispflichten bei Einbringungsvorgängen
Durch das SEStEG wurden die steuerlichen Regelungen zur Einbringung durch Sacheinlage und Anteilstausch neu konzipiert. Statt der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile kommt es jetzt zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns bei einer schädlichen Anteilsveräußerung innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt. Ein schädliches Ereignis liegt vor, wenn
- bei einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert der Einbringende die erhaltenen Anteile veräußert oder
- bei einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile verkauft.
Der Einbringende muss nach § 22 Abs. 3 UmwStG innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist jährlich bis Ende Mai nachweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind. Ansonsten gelten die Anteile zu Beginn des jeweiligen jährlichen Überwachungszeitraums als veräußert, und es kommt zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Das BMF hat sich nun zu den Nachweispflichten geäußert:
- Bei einer Sacheinlage hat der Einbringende dem Finanzamt schriftlich zu erklären, wem die erhaltenen Anteile seit der Einbringung zuzurechnen sind und auf welche Weise sie übertragen worden sind. Sind ihm die Anteile zuzurechnen, hat er zusätzlich eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über seine Gesellschafterstellung vorzulegen.
- Beim Anteilstausch ist eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft ausreichend; das kann auch durch Vorlage von Steuerbilanz, Aktienregister oder Gesellschafterliste nachgewiesen werden.
- Erbringt der Einbringende den Nachweis nicht, gelten die Anteile als veräußert. Dann kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Bei Fristversäumnis wird der Einbringende daher aufgefordert, Angaben zum gemeinen Wert des eingebrachten Vermögens oder der eingebrachten Anteile und zu den als veräußert geltenden Anteilen zum Zeitpunkt der Veräußerungsfiktion zu machen. Ohne verwertbare Angaben werden die Daten geschätzt.
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