UmwStG - Sacheinlage kann durch Aufgeld bei einer Bargründung vorliegen
Werden Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer solchen Sacheinlage das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 UmwStG mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Deckungsgleich gilt der angesetzte Wert als Veräußerungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen und als Anschaffungskosten der neuen Gesellschaftsanteile.
Eine solche Sacheinlage kann nach dem Urteil des BFH auch dann vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder eine Barkapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zur Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen. Dies führte im Urteilsfall dazu, dass als Veräußerungspreise die von der GmbH fortgeführten Buchwerte anzusetzen waren, sodass sich kein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG 1997 ergab.
§ 20 UmwStG setzt nicht voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen anwendbar sein müssen. Für die umwandlungssteuerrechtliche Sacheinlage ist es bereits ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung für sein eingebrachtes Betriebsvermögen neue Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn Vermögen als reines Aufgeld neben der Bareinlage übertragen wird. Nach dem Gesetzeszweck sollen Umstrukturierungen von Unternehmen steuerlich begünstigt werden, soweit sichergestellt ist, dass ein vor der Einbringung bestehendes Besteuerungsrecht in der Höhe der entstandenen stillen Reserven gewahrt bleibt.
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