Umzug - Neue Pauschalen ab 2011
Bei einem beruflich bedingten Umzug lassen sich die Aufwendungen ohne nähere Nachweise über Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Dabei können für 2010 und 2011 jeweils leicht höhere Pauschbeträge geltend gemacht werden (BMF 30.12.10, IV C 5 - S 2353/08/10007 für Beträge ab 2011 und 11.10.10, BStBl I 10, 767 für Umzüge in 2010):
Jahr | 2010 | 2011 |
Sonstige Umzugsauslagen Verheiratete | 1.271 | 1.279 |
| 636 | 640 |
| 280 | 282 |
Notwendiger zusätzlicher Unterricht | 1.603 | 1.612 |
Maßgebend ist das Datum, an dem der Umzug beendet wurde. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden (R 9.11. Abs. 9 S. 1 LStR).
Durch die Pauschbeträge sind auch Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Höhere beruflich veranlasste Aufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden und dürfen nicht privat veranlasst sein. Neben den Pauschalen lassen sich folgende Kosten geltend machen:
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