UStG - Auswirkungen und Maßnahmen der Steuererhöhung ab 2007
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 wird der Umsatzsteuersatz auf 19 v.H. angehoben. Das gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben sowie innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 1.1.2007 bewirkt werden. Die Tarifänderung wirkt sich entsprechend auch auf den Durchschnittssatz für bestimmte Erzeugnisse sowie auf die Anhebung der Vorsteuerpauschale in der Land- und Forstwirtschaft aus. Lediglich bei Ausfuhrlieferungen kommt es auf Grund der Steuerfreiheit und bei Verkäufen in die EU durch die Anwendung des dortigen Steuersatzes zu keiner Änderung.
Bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung ist der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes. Dieses Datum ist auch in der Rechnung anzugeben.
Bei vor 2007 erfolgten Anzahlungen ist der erhöhte Steuersatz auf den gesamten Umsatz anzuwenden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung erst nach dem Jahreswechsel erfolgen oder abgeschlossen werden. Dazu wird die Differenz zwischen 16 und 19 v.H. nachträglich bei Leistungserfüllung erhoben. Einer Berichtigung des Steuerausweises in der Ursprungsrechnung bedarf es allerdings nicht, wenn in der Endabrechnung sowohl der neue Steuersatz als auch der Unterschiedsbetrag ausgewiesen sind.
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