UStG - Fragen zu Vorsteuerabzug und Geschäftsveräußerung im Ganzen
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit zwei praxisrelevanten Fragen im Bereich der Umsatzsteuer auseinandergesetzt.
1. Berichtigt der Aussteller nachträglich eine Rechnung mit Umsatzsteuer, indem er nunmehr keine Umsatzsteuer ausweist, geht dem Empfänger der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend verloren. Denn nach EU-Recht ist die Vorsteuer für den Zeitraum geltend zu machen, in dem die Leistung erbracht wird und die Rechnung vorliegt. Dabei fällt der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend weg, wenn der Geschäftspartner bei falscher Sachbehandlung die ursprüngliche richtige Rechnung später berichtigt, indem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist. Würde man nämlich in diesem Fall den Vorsteuerabzug nachträglich versagen, wäre die Erstattung übermäßig erschwert, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestünde. Der Unternehmer wähnt sich mit dem Erhalt der Rechnung in Sicherheit und zahlt daraufhin den vereinbarten Preis an den Leistungserbringer.
2. Der Verkauf einer Kundenliste stellt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn der Erwerber das Anzeigenblatt des Veräußerers nicht fortführt, sondern die Kundenliste für selbst erstellte Presseerzeugnisse verwendet. Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Hier geht es aber nicht um die Fortführung des Unternehmens, sondern um die bessere Geschäftslage. Die Verwendung der Kundenliste für eigene Presseerzeugnisse ist keine modifizierte Betriebsfortführung, sondern vergleichbar mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrags, bei dem ebenfalls keine Fortführung des bisherigen Unternehmens vorliegt.
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