UStG - Privater Autokauf im EU-Ausland
Im EU-Ausland kosten Fahrzeuge oft deutlich weniger als beim heimischen Händler. Hintergrund des niedrigen ausländischen Preisniveaus ist, dass die einzelnen Staaten hohe Umsatzsteuern und eine Zulassungssteuer verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte ausgleichen. Deutsche Käufer sind von den Steuern im Ausland in der Regel nicht betroffen. Sie müssen auf das im Ausland deutlich günstiger erworbene Fahrzeug deutsche Umsatzsteuer zahlen. Denn insoweit liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines Neufahrzeugs nach § 1b UStG vor. Gelangt das Fahrzeug in das Inland, bleibt es im Herkunftsland steuerfrei. Keine Rolle spielt, ob das Fahrzeug durch Händlerlieferung oder Selbstabholung in die Bundesrepublik gelangt. Es muss sich auch nicht um ein Fabrikat des Verkaufslands handeln. Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge als Reimporte sowie Fabrikate aus Nicht-EG-Staaten.
Für die Umsatzversteuerung eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen gilt die so genannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG (BMF 29.11.02, IV D 1 - S 7352 a - 5/02, BStBl I 02, 1441). Danach ist für jedes aus einem anderen EG-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Betroffen von dieser Abgabepflicht sind Privatpersonen, nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer mit Ausnahme von juristischen Personen, die das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben. Pkw, Lkw oder Motorrad gelten als neu im Sinne der Fahrzeugeinzelbesteuerung, wenn sie beim Erwerb
- nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben und
- die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag inklusive Nebenkosten, die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat. Bei Nicht-Euro-Währungen ist der Preis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen. Für das erworbene Fahrzeug ist in diesen Fällen die Umsatzsteuererklärung USt 1 B abzugeben. In der Erklärung hat der Käufer die Steuer selbst zu berechnen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen und Umrechnungskurs per Bankbestätigung oder Kurszettel nachzuweisen. Die Umsatzsteuererklärung ist gemäß § 18 Abs. 5a UStG bis zum 10. Tag nach dem Erwerb einzureichen und in gleicher Frist zu zahlen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt, § 21 Abs. 2 AO.
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