UStG - Steuerfreie Überlassung von Räumen
Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Frage, ob Nutzungsüberlassungen an Vereine oder Hochschulbedienstete der Umsatzsteuer unterliegen.
Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes ist umsatzsteuerfrei
Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung einer Turnhalle an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr.12 UStG steuerfrei, wenn neben der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen erbracht werden. Daher kann nach einem aktuellen Urteil des BFH die im Zusammenhang mit der Errichtung der Turnhalle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich, weil der Verein das Turnhallengebäude nicht ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Unerheblich ist, ob dem Verein auch Betriebsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Auch dies führt nämlich nicht zu einer steuerpflichtigen Grundstücksüberlassung. Diese wäre nur dann steuerpflichtig, wenn sie Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung wäre.
Nach diesen Grundsätzen ist die Vermietung des Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner jedenfalls keine einheitliche Leistung, die steuerpflichtig ist. Sie ist nicht mit den Umsätzen des Betreibers einer Sportanlage vergleichbar, der viele unterschiedliche Leistungen erbringt. Im Urteilsfall beschränkte sich die Leistung allein auf die Zurverfügungstellung des Gebäudes und der darin befindlichen Betriebsvorrichtungen.
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