UStG - Vertragsanpassungen durch die Regelsteuersatzerhöhung
Bei der Umstellung auf den ab dem 1.1.2007 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 v.H. ist insbesondere auf Verträge über Dauerleistungen zu achten. Bei Miet- und Pachtverträgen mit Option zur Umsatzsteuer sowie Wartungs- oder Beratungsvereinbarungen werden oftmals keine gesonderten Rechnungen über die Teilleistungen erstellt, die in der Regel monatlich bezahlt werden. Um den vollen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht zu gefährden, müssen diese Verträge alle Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, insbesondere also Steuersatz und -betrag. Lediglich die Angabe zum Leistungszeitpunkt darf fehlen. Hier ist es gemäß A 185 Abs. 16 UStR ausreichend, dass sich der jeweilige Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen wie Überweisungsaufträgen oder Kontoauszügen ergibt.
Bei Dauerleistungen ist zudem noch eine Besonderheit zu beachten, die anlässlich der verschärften Rechnungsangaben im Jahr 2004 eingeführt wurde. Denn vor 2004 abgeschlossene Altverträge mussten damals nicht an die neuen Voraussetzungen angepasst werden. So darf beispielsweise die Steuernummer oder eine fortlaufende Nummer fehlen (A 185 Abs. 8 und 11 UStR). Für seit dem 1.1.2004 geschlossene Vereinbarungen gilt diese Ausnahme allerdings nicht. Die Vereinfachungsregel für Altverträge entfällt ab 2007, denn nach dem BMF-Schreiben zur Steuersatzerhöhung (11.8.06, IV A 5 - S 7210 - 23/06, Tz. 23) haben Vereinbarungen über Dauerleistungen zum Vorsteuerabzug alle erforderlichen Pflichtangaben zu enthalten. Somit müssen die Verträge nicht nur auf den neuen Tarif hin, sondern auch in Bezug auf die bisher fehlenden Angaben geändert werden. Nur dann können sie als ordnungsgemäße Rechnung angesehen werden. Lediglich der Leistungszeitpunkt darf sich weiterhin aus den jeweiligen Zahlungen ergeben.
Praxishinweis: Sofern ohnehin monatliche separate Rechnungen über die Teilleistungen ausgestellt werden, ist eine Anpassung dieser Belege ausreichend.