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  • UStG, EStG - Anwendungserlass zum ermäßigten Umsatzsteuersatz im Fokus

    Für nach dem 31.12.2009 ausgeführte Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat die Finanzverwaltung nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, wobei sowohl die umsatzsteuerlichen als auch die lohnsteuerlichen Auswirkungen der Neuregelung dargestellt werden.  

     

    Umsatzsteuer

     

    Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst sowohl die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, als auch die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dabei muss der Unternehmer keinen hotelartigen Betrieb führen oder Eigentümer sein. Begünstigt ist daher auch der Weiterverkauf von Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Reiseveranstalter.  

     

    Unter die kurzfristige Vermietung fallen auch typische Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Dazu zählt die Finanzverwaltung z.B.